Version 25.05.2018
1. Allgemeine Grundlagen und Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.5 Werden in spezifischen Verträgen, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossen werden, Festlegungen getroffen, die von den gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, so haben die Inhalte der spezifischen Verträge Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Umfang des Auftrages und Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen Dritten und dem Auftraggeber.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers und Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht zur Verfügung gestellt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragsausführung bekannt werden.
4. Berichterstattung und Berichtspflicht
4.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritten dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
4.2 Der Auftragnehmer handelt bei der Herstellung des vereinbarten Werkes in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
5. Gewährleistung
5.1 Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
5.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringung der jeweiligen Leistung.
6. Haftung/Schadenersatz
6.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Umfang des für den beanstandeten Auftrag oder Auftragsabschnitt vereinbarten Honorars. Dabei sind bereits erbrachte Leistungen ohne Beanstandungsgrund aus der Haftungssumme herauszunehmen. Der genannte Haftungsumfang gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
6.2 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
6.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
6.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
7. Schutz des geistigen Eigentums, Geheimhaltung und Datenschutz
7.1 Jede Information, die von einer der beiden Parteien (Auftraggeber, Auftragnehmer) der jeweils anderen im Zusammenhang mit der Werkerstellung zur Kenntnis gebracht wird (sei es mündlich, in Schriftform oder anderweitig), ist und verbleibt geistiges Eigentum der bereitstellenden Partei und wird von der jeweils anderen Partei (entgegennehmenden Partei) vertraulich behandelt (Schweigepflicht gegenüber Dritten). Ausnahmen betreffen Informationen, die vor der Bereitstellung nachweislich öffentlich zugänglich oder der entgegennehmenden Partei zum Bereitstellungszeitpunkt nachweislich bereits bekannt sind. Ein späteres Zutreffen/Eintreten der öffentlichen Zugänglichkeit besagter Informationen, eine spätere Bereitstellung besagter Informationen durch Dritte an die entgegennehmende Partei oder eine gesetzlich gedeckte Aufforderung zur Offenlegung entbindet ab diesem Zeitpunkt von der Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung.
7.3 Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber Dritten dann entbunden, wenn diese von ihm zur Erfüllung der Vertragsinhalte (Werkserstellung) herangezogen werden, Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
7.4 Die Schweigepflicht reicht 5 Jahre über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.
7.5 Bei vom Auftraggeber bereitgestellten Daten leistet dieser dem Auftragnehmer Gewähr, dass bei deren Erhebung und Bereitstellung sämtliche Datenschutzbestimmungen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, eingehalten worden sind. Allfällige Bedingungen des Auftraggebers zur Aufrechterhaltung des Datenschutzes im Bereich des Auftragnehmers müssen von ersterem schriftlich bekanntgegeben werden.
7.6 Die EU-DSGVO räumt Auftraggebern das Recht ein, von Auftragnehmern zu erfahren, wie lange welche Daten von ersteren gespeichert werden. Im Bereich klinischer Forschungsprojekte lässt sich in Analogie zu den Regelungen in der GUIDELINE FOR GOOD CLINICAL PRACTICE E6(R2) (GCP – 5.5.12) und in der VERORDNUNG (EU) Nr. 536/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (CTR – Artikel 58) folgende Basisvorgangsweise ableiten: Sämtliche projektbezogenen Unterlagen werden 25 Jahre und (bei Verfügbarkeit einer ausreichenden Archivierungskapazität) darüber hinaus vor dem Zugriff von Dritten geschützt aufbewahrt. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer allerdings jederzeit mitteilen, dass diese Unterlagen zu löschen sind (frühestens 7 Jahre nach der letzten projektbezogenen Rechnungstellung). Bei Projekten, für die keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Unterlagen existieren, behält sich der Auftragnehmer vor, letztere auch schon vor Ablauf der 25-Jahres-Frist (aber nicht früher als 7 Jahre nach der letzten projektbezogenen Rechnungstellung) zu löschen, wenn außergewöhnliche Ereignisse eintreten (z.B. Einstellung der Berufsausübung).
8. Honorar
8.1 Für die Werkserstellung erhält der Auftragnehmer ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Je nach Vereinbarung können vom Auftragnehmer Zwischenrechnungen gestellt werden. Das Honorar bzw. die Zwischenrechnung ist jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
8.2 Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigte Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
8.3 Wird das vereinbarte Werk aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer nicht vollständig erstellt, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf anteilige Zahlung des vereinbarten Honorars in einer Höhe, die der bis zur Einstellung der Werkserstellung erbrachten Leistung des Auftragnehmers entspricht .
8.4 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch nicht berührt.
9. Dauer des Vertrages
9.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projektes (komplette Werkserstellung).
9.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
10.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform, ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
10.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.